Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kundenunternehmen (Entleiher-AGB)
der VSP Innovations GmbH, Haimhauserstr. 5, 80802 München („VSP“ oder „Verleiher“), für die Überlassung von Arbeitnehmern über die Plattform joblivo.de („Plattform“).
Stand: 05.08.2026
1. Geltungsbereich, Rangfolge
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über Arbeitnehmerüberlassung zwischen VSP und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Entleiher“), die über die Plattform oder auf sonstige Weise geschlossen werden. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern; Einsätze in Privathaushalten setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.
1.2 Für jeden Einsatz wird ein Einzelvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung in Textform geschlossen (§ 12 AÜG). Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Einzelvertrag vor diesen AGB. Diese AGB begründen keine Abnahme-, Buchungs- oder Bereitstellungspflichten; jeder Einsatz kommt ausschließlich durch den jeweiligen Einzelvertrag zustande.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Entleihers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VSP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Vertragsschluss über die Plattform
2.1 Die Darstellung verfügbarer Arbeitskräfte auf der Plattform ist kein bindendes Angebot. Mit Absendung einer Einsatzanfrage gibt der Entleiher ein Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags ab; der Vertrag kommt mit der Annahmebestätigung von VSP in Textform zustande.
2.2 Der Entleiher stellt sicher, dass die im Buchungsprozess handelnden Personen vertretungsbefugt sind. Pflichtangaben im Buchungsprozess (insbesondere Tätigkeit, Qualifikationsanforderungen, Vergleichsentgelt und Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer, Angaben zu Vorüberlassungen und zur Baugewerbe-Eigenschaft des Einsatzbetriebs) sind vollständig und richtig zu machen.
3. Leistung von VSP
3.1 VSP überlässt dem Entleiher vorübergehend Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung. VSP wählt die Leiharbeitnehmer nach den vom Entleiher mitgeteilten Anforderungen sorgfältig aus. Ein bestimmter Arbeitserfolg wird nicht geschuldet; die Leiharbeitnehmer arbeiten unter der Leitung und Aufsicht des Entleihers.
3.2 VSP verfügt über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG und weist diese auf Verlangen nach. VSP informiert den Entleiher unverzüglich über das Ruhen, die Nichtverlängerung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis.
3.3 Fällt ein bestätigter Leiharbeitnehmer aus, bemüht sich VSP um gleichwertigen Ersatz; ein Anspruch auf Ersatzgestellung besteht nicht. Ansprüche des Entleihers wegen Nichtgestellung richten sich nach Ziffer 9.
4. Pflichten des Entleihers
4.1 Der Entleiher übt das arbeitsbezogene Weisungsrecht aus, nimmt die Pflichten des Arbeitsschutzes wahr (§ 11 Abs. 6 AÜG, § 618 BGB), unterweist den Leiharbeitnehmer vor Tätigkeitsaufnahme und stellt erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich bereit.
4.2 Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer nur für die vereinbarte Tätigkeit am vereinbarten Einsatzort ein. Ein Weiterverleih an Dritte ist untersagt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Einsätze in Betrieben des Bauhauptgewerbes finden nicht statt (§ 1b AÜG); die Baugewerbe-Abfrage im Buchungsprozess ist wahrheitsgemäß zu beantworten.
4.3 Der Entleiher bestätigt oder beanstandet Stundennachweise unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Zugang in Textform; ohne fristgerechte Beanstandung gelten sie als genehmigt. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten des Entleihers (§ 17c AÜG, § 17 MiLoG) bleiben unberührt.
4.4 Der Entleiher beantwortet die Pflichtabfrage zu Vorüberlassungen des konkreten Leiharbeitnehmers innerhalb der letzten drei Monate wahrheitsgemäß und wirkt an der Überwachung der Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG) mit.
4.5 Der Entleiher informiert den Leiharbeitnehmer über zu besetzende Arbeitsplätze (§ 13a AÜG), gewährt Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (§ 13b AÜG) und erteilt auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 13 AÜG).
5. Gleichstellung, Angaben zum Vergleichsentgelt
5.1 Die Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Tag Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers (§ 8 Abs. 1 AÜG). Der Entleiher erklärt die maßgeblichen Bedingungen im Einzelvertrag und steht für Richtigkeit und Vollständigkeit ein; Änderungen teilt er unverzüglich mit.
5.2 Beruhen Nachforderungen des Leiharbeitnehmers, der Einzugsstellen oder der Finanzverwaltung auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet mitgeteilten Angaben des Entleihers, stellt der Entleiher VSP von diesen Nachforderungen und den hierdurch entstehenden Mehrkosten frei.
6. Preise, Abrechnung, Zahlung, Sicherheiten
6.1 Es gilt der im Einzelvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich Umsatzsteuer; Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erhöhen den Satz entsprechend den im Einzelvertrag dokumentierten Zuschlagssätzen.
6.2 Abgerechnet wird auf Grundlage der bestätigten bzw. als genehmigt geltenden Stundennachweise. Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Kalendertagen nach Zugang fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB); VSP kann weitere Überlassungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
6.3 Der Entleiher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.
7. Stornierung und Abbruch
Stornierungen vor Einsatzbeginn und der Abbruch laufender Einsätze richten sich nach den Pauschalen und Nachweisrechten des Einzelvertrags. Dem Entleiher bleibt stets der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.
8. Übernahme von Leiharbeitnehmern
Das Recht des Leiharbeitnehmers, mit dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis einzugehen, ist unbeschränkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 AÜG). Eine Vermittlungsvergütung schuldet der Entleiher nur, soweit sie im Einzelvertrag vereinbart ist; deren Höhe und die Widerlegungsmöglichkeiten richten sich nach dem Einzelvertrag.
9. Haftung
9.1 VSP haftet für die sorgfältige Auswahl der Leiharbeitnehmer entsprechend den mitgeteilten Anforderungen (Auswahlverschulden). Für Schäden, die Leiharbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit beim Entleiher verursachen, haftet VSP nicht; die Leiharbeitnehmer sind insoweit Erfüllungsgehilfen des Entleihers.
9.2 Im Übrigen haftet VSP unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 Die gesetzliche Haftung des Entleihers als Bürge für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 2 SGB IV) und seine mögliche Inanspruchnahme für Lohnsteuer (§ 42d Abs. 6 EStG) bleiben unberührt; VSP sichert die ordnungsgemäße Abführung zu, weist diese auf Verlangen durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach und stellt den Entleiher nach Maßgabe des Einzelvertrags frei, soweit eine Inanspruchnahme auf einer Pflichtverletzung von VSP beruht.
10. Vertraulichkeit, Referenznennung
Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich. Eine Nennung des Entleihers als Referenz durch VSP erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform; die Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
11. Datenschutz
VSP und der Entleiher verarbeiten die im Zusammenhang mit der Überlassung ausgetauschten personenbezogenen Daten (insbesondere der Leiharbeitnehmer und der Ansprechpartner) jeweils als eigenständige Verantwortliche für ihre jeweiligen Zwecke im Einklang mit der DSGVO. Der Entleiher verwendet die Daten der Leiharbeitnehmer ausschließlich zur Durchführung des Einsatzes und löscht sie nach Wegfall des Zwecks, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Die Datenschutzinformationen von VSP sind über die Plattform abrufbar (Dokumente C und D).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist München, sofern der Entleiher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
12.2 Änderungen dieser AGB werden dem Entleiher mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt; sie gelten nur für danach geschlossene Einzelverträge. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
